Die am 20. August in Kraft getretene Neufassung der Schutzverordnung des Landes NRW mit ihrer 3G-Regel betrifft im Tennissport nur das Spiel in der Halle.
Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die „3G-Regel“. Wird der Wert auch im Landesdurchschnitt überschritten, gilt die „3G-Regel“ landesweit.
Die „3G-Regel“ findet im Sport jedoch lediglich in geschlossenen Räumen Anwendung.
Besonders zu beachten ist hierbei, dass bei Schülern die Vorlage eines Schülerausweises ausreichend ist. Sport unter freiem Himmel bleibt von diesen Regelungen unberührt.