Auch Vereine mit Tennishalle können im Rahmen der staatlichen Überbrückungshilfen für Unternehmen in Bezug auf die Corona-Pandemie als Adressat für die sogenannte Novemberhilfe in Frage kommen. Der Tennis-Verband Niederrhein rät aber in diesem Zusammenhang vor einer Antragstellung dazu, sich individuell steuerrechtlich beraten zu lassen.
Seit dem 25. November 2020 kann die Novemberhilfe, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für von den im Rahmen der Pandemiebekämpfung angeordneten Schließungen Betroffene, nicht nur von Unternehmen, Betrieben und Selbständigen, sondern auch von Vereinen beantragt werden.
Entsprechend kommt die Hilfe in Form von Zuschüssen von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 grundsätzlich auch für Tennisvereine in Frage, die eine Halle betreiben und von den in Nordrhein-Westfalen angeordneten Verboten in Bezug auf Tennis unter dem Hallendach betroffen sind.
Der Tennis-Verband Niederrhein rät seinen Vereinen in diesem Zusammenhang aber vor beziehungsweise im Zuge der Antragsstellung dringend zur zeitnahen Inanspruchnahme einer individuellen Beratung durch einen Steuerberater. Die Frist zur Abgabe eines Antrags endet voraussichtlich am 31.1. des Jahres 2021.
Aufgrund der Vielzahl von höchst unterschiedlichen Modellen, was zum Beispiel die Hallennutzung durch Vereins-Mitglieder und Nicht-Mitglieder und die Art und den Zeitpunkt der Bezahlung der gebuchten Hallen-Abonnements angeht, können leider keine allgemeingültigen Ratschläge und Auskünfte von Verbandsseite zu diesem Thema gegeben werden.