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UPDATE: Neue Coronaschutzverordnung NRW – Tennissport unter 2G-Bedingungen

Die am 24.11.201 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennissport grundsätzlich mit der 2G-Regelung. 

Die ab Samstag, 4.12.2021, gültige Neufassung der Verordnung erweitert nun allerdings eine der 3G-Ausnahmen: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind nicht nur Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 16. Geburtstag, sondern auch SCHÜLERINNEN und SCHÜLER im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt.

Grundsätzliche 2G-Regelung:

Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit sowohl auf Außenplätzen und in der Halle sowie im Training wie im Wettkampf grundsätzlich die 2G-Regel.

Ausnahmen (hier gilt 3G):

Lediglich folgende Gruppen sind davon ausgenommen und fallen unter die 3G-Regel:

Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet – außer in den Ferien)

AB 4.12.2021: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten immuniiserten Personen gleichgestellt.

– Teilnehmende an Verbands-Wettkämpfen. Für diese gilt die 3G-Regel (PCR-Test). Nicht immunisierte Personen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.

Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)

– ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle, beispielsweise eine sogenannte „2G-Regelung“, aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung kommen bzw. eingefordert werden. 


Der Landessportbund NRW bemüht sich um die Klärung weiterer Detailfragen. Der TVN wird seine Mitglieder zeitnah hier weitergehend informieren, sobald neue Informationen vorliegen.