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Neue Coronaschutzverordnung (28.12.2021): 2Gplus in Tennishallen

Die Landesregierung hat die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Dazu hat sie die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst.

Mit der Änderung der Verordnung gibt es ab 28. Dezember 2021 eine 2Gplus-Regelung für den Freizeitbereich, die auch Auswirkungen auf den Indoor-Sportbereich und damit das Tennisspiel in der Halle hat.

„2Gplus“ bei der Sportausübung in Innenräumen

Bei der Sportausübung in Innenräumen – also auch in Tennishallen – müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Sobald es in diesem Zusammenhang seitens des LSB weitere Orientierungshilfen zum Sportbetrieb auf der Grundlage der neuen Verordnung gibt, werden wir hier zeitnah dazu informieren.

>> Die ab 28.12. gültige Coronaschutzverordnung NRW

>> Die wichtigsten Neureglungen auf der Website des MAGS NRW