Die am 28.12.2021 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW etabliert für die Sportausübung in Innenräumen (und damit in Tennishallen) grundsätzlich die 2Gplus-Regelung, also einen zusätzlichen Testnachweis für zwei- und dreifach Geimpfte wie Genesene.
„2Gplus“ bei der Sportausübung in Innenräumen
Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2Gplus Regelung. Das heißt, es dürfen (nach §4 (3) CorSchVo) nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt)(n. §4 (3) CorSchVO).
Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.
Kinder und Jugendliche
Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.
Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.