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Neue Coronaschutzverordnung NRW: Auswirkungen auf den Wettkampfbetrieb (WHR)

Die heute in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennissport, grundsätzlich mit der 2G-Regelung.

Für den Wettspielbetrieb im Bereich des TVN – namentlich die Winterhallenrunde – sind als Konsequenz folgende Regelungen und Vorkehrungen zu beachten:

Teilnahmeberechtigt für den Wettspielbetrieb sind:

– Immunisierte Personen (2G-Regel – geimpft oder genesen) mit entsprechenden Nachweisen

– Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].

Die beiden Mannschaftsführer* innen haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Hierzu soll möglichst die CovPassCheck-App des Robert Koch-Instituts verwendet werden. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmer*innen ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.

Räumliche Vorkehrungen:

Hallenbetreiber*innen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer*innen eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu beachten und diesen Folge zu leisten.

Bitte informieren Sie sich vor einem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben (über die Webseite oder eine entsprechende Anfrage).

>>Coronaschutzverordnung NRW (ab 24. November)