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Interessengemeinschaft Tennis NRW initiiert Klage zur Verbesserung der Bedingungen für den Tennissport

Die Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V., der Zusammenschluss der Verbände Niederrhein, Westfalen und Mittelrhein, unterstützt die Klage eines Tennishallenbetreibers und selbstständigen Tennislehrers aus dem Gebiet des Tennisverband Mittelrhein e.V., die darauf ausgerichtet ist, die in der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes festgelegten Restriktionen für den Tennissport teilweise auszusetzen. Die Klage im Eilverfahren zielt dabei darauf ab, das vollständige Verbot des Tennis-Trainingsbetriebs allgemein und des Tennis-Individualsports in Tennishallen aufzuheben. Zum Artikel

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Leistungsklassen: DTB setzt den Motivationsaufschlag Corona-bedingt im November aus

Der Deutsche Tennis Bund reagiert auf die starken Einschränkungen im Wettkampfbetrieb, die sich durch die aktuellen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie ergeben, und setzt den im Zuge der Leistungsklasse 2.0 neu eingeführten Motivationsaufschlag für einen Monat aus.

Die restriktiven Regelungen für den Tennis-Spielbetrieb in den verschiedenen Bundesländern haben das Wettkampf- und Turnier-Geschehen praktisch zum Erliegen gebracht. Auch der TVN hat auf die Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit der Aussetzung seiner Winterhallenrunde im November reagiert.

DTB: kein 0,1-Aufschlag im Monat November

An diese Situation angepasst hat nun der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen beim DTB entschieden, den Motivationsaufschlag vorübergehend auszusetzen. Somit entfällt der Aufschlag von 0,1 LK-Stufen für alle Spielerinnen und Spieler im Monat November. Die Änderung ist bereits in den nu-Systemen und auf mybigpoint wirksam.

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Neue Corona-Beschlüsse: Darf Tennis als Individualsport weiter betrieben werden?

Bund und Länder haben am 28. Oktober neue Beschlüsse gefasst, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Der Beschluss, der ab 2. November bis zum Ende des Monats gilt, betrifft alle Bereiche der Gesellschaft, so auch das Sporttreiben und den Tennissport.

Die Textpassage zur Freizeitgestaltung im Wortlaut:

„Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören unter anderem Theater, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Bordelle, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen – mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.“ Zum Artikel